Satzung des UCR e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen: Union and Confederate Reenactors International,
    völkerkundlicher Verein zur Nachstellung von Militärgeschichte e.V.
2. In Kurzform: UCR
3. Sitz und Register des Vereins ist Wiesbaden.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins


1. Aufgabe des Vereins ist die logistische Vorbereitung und Durchführung von
    Veranstaltungen, die historische Ereignisse und Zustände aus den Darstellungsperioden in
    möglichst genauer Form zur Wieder-Aufführung bringen.
2. Neben den natürlichen Grenzen der historischen Authentizität werden auch die durch die
    Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland gesetzten Grenzen beachtet. Der historische
    Spiel-Charakter der Wieder-Aufführungen (Re-enactments) bleibt immer gewährleistet.
3. Als historisches Spiel dienen Re-enactments der Verständigung zwischen Völkern, Rassen
    und Religionsgemeinschaften. Diesem Ziel ist der Verein verpflichtet.
4. Daneben unterstützt der Verein seine Mitglieder beim Erwerb von Darstellungsmitteln.


§ 3 Mitgliedschaft


Der Verein besteht aus:
1. Ordentlichen Mitgliedern
    Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren
    Annahme der Vorstand entscheidet. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen
    Vertreters erforderlich. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder und nehmen an den
    Veranstaltungen aktiv teil.
2. Ehrenmitgliedern
    Ehrenmitglieder können auf Vorschlag der Mitglieder jene Personen werden, die sich
    besondere Verdienste innerhalb der Re-enactment-Szene oder um den Verein erworben
    haben. Die Ernennung erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes, der in der
    Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie
    ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
3. Fördernden Mitgliedern
    Fördernde Mitglieder sind jene Einzelpersonen oder Körperschaften, welche die Ziele des
    Vereins unterstützten, ohne jedoch an der aktiven Darstellung teilzunehmen.
    Mit der Aufnahme erkennt jedes Mitglied die Satzung des Vereins an.
    Die Mitgliedschaft beginnt mit der Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Wahlrecht
    a) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben je eine Stimme (ab dem
        vollendeten 16. Lebensjahr) zur Mitgliederversammlung.
    b) Fördernde Mitglieder haben passives Wahlrecht.
    c) Stimmenübertragungen erfolgen mit schriftlicher Vollmacht, jedoch ist die
        Vereinigung von mehr als 5 Stimmenübertragungen auf ein Mitglied
        unzulässig.
    d) Alle Abstimmungen erfolgen mit relativer Mehrheit (Ausnahmen: § 11,
        Abs. 3, zur Änderung des Zweckes; § 14 Auflösung des Vereins).
    e) Abwesende Mitglieder können durch Vollmachtübertragung auf ein
        Mitglied seiner Wahl für Personalwahlen vorgeschlagen und gewählt werden
        (in diesem Falle muss die Annahme der Wahl jedoch im Voraus schriftlich
        erklärt werden).
2. Antragsrecht
    Anträge zur Mitgliederversammlung können nur durch Stimmberechtigte
    gestellt werden.
3. Teilnahmerecht
    Die Mitglieder haben das Recht an den Vereinsveranstaltungen, unter
    Beachtung der Teilnahmebedingungen, teilzunehmen.
4. Pflichten der Mitglieder
    Die Mitglieder sind verpflichtet:
    a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
    b) die Sicherheitsregeln, alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des
        Vorstandes sowie die gesetzlichen Bestimmungen während einer
        Veranstaltung zu beachten und zu befolgen.
    c) den Vereinsbeitrag rechtzeitig zu bezahlen.
    d) sich vorbildlich und kameradschaftlich zu verhalten und dabei jede Art der
        Diskriminierung von Rasse, Sprache, Religion oder Hautfarbe zu unterlassen.
    e) politische Äußerungen oder Werbung für politische Parteien während der
        Vereinsveranstaltungen zu unterlassen; die Meinung des Andersdenkenden zu
        beachten.
     f) keiner Partei, keinem Verband oder Verein anzugehören oder nachzustreben,
        dessen Verhalten oder Absichten gegen die freiheitliche demokratische
        Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist (maßgeblich
        hierfür sind die im aktuellsten Verfassungsschutz-Bericht genannten
        Schlussfolgerungen bezüglich der hierfür in Frage kommenden Parteien,
        Verbände oder Vereine). Jedes Mitglied hat dieses durch Unterschrift auf der
        Beitrittserklärung zu dokumentieren.
    g) sich auf bestimmten Veranstaltungen nach bestimmten Vorschriften zu
        kleiden und zu verhalten.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
2. Die Austrittserklärung erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer Frist
    von einem Monat zum Quartalsende.
3. Den Ausschluss spricht der erste Vorsitzende aus.
    Über den Ausschluss entscheidet der Ehrenrat, welcher durch den Vorstand,
    entweder direkt oder auf Antrag einzelner Mitglieder, einberufen wird.
    Vor Einberufung des Ehrenrates wird dem Mitglied, unter Setzung einer Frist
    von 14 Tagen, Gelegenheit gegeben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu
    äußern.
    Gründe für den Ausschluss können sein:
    a) grober Verstoß gegen die Satzung.
    b) unehrenhaftes Verhalten sowie Schädigung des Ansehens des Vereins
        innerhalb oder außerhalb des Vereinsbetriebes.
    c) grober Verstoß gegen die Vereinskameradschaft.
    d) Nichtzahlung des Vereinsbeitrages trotz Mahnung.
    e) Verstoß gegen die Sicherheitsbestimmungen des UCR e.V. und die des
         jeweiligen Veranstalters.
        Gegen die Entscheidung des Ehrenrates kann, unter Wahrung einer Frist von 7
        Tagen nach Bekanntgabe, beim Vorstand schriftlich mit Angabe von Gründen,
        Widerspruch eingelegt werden. Der Vorstand, vertreten durch den ersten und
        zweiten Vorsitzenden, entscheidet dann binnen 14 Tagen nach Anhörung
        beider Seiten abschließend.
        Wird ein Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig
        angefochten, so ist der Ausschluss rechtskräftig.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.


§ 6 Vereinstrafen


Vereinsstrafen werden dem Mitglied vom Vorstand nach Maßgabe von Beschlüssen der
Mitgliederversammlung auferlegt.


§ 7 Verwendung von Vereinsmitteln


1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
2. Die Tätigkeiten in den Vereinsorganen sind ehrenamtlich. Neben der Erstattung barer
    Auslagen kann der Vorstand die Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung
    beantragen. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 8 Versicherung und Haftungsausschluss


1. Der Verein verpflichtet sich entsprechende Versicherungen abzuschließen.
2. Weitergehende Ansprüche gegen den Verein, seine Vertreter oder Mitglieder - egal von
    welcher Seite - werden nicht anerkannt.


§ 9 Organe des Vereins


1. Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung,
    b) der Vorstand,
    c) der erweiterte Vorstand,
    d) der Ehrenrat.
2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen
    und Sparten geschaffen werden.


§ 10 Vorstand


1. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind
    a) der erste Vorsitzende,
    b) der zweite Vorsitzende.
    a) Dem ersten Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vereins und seine
        Vertretung nach außen.
    b) Der zweite Vorsitzende unterstützt den ersten Vorsitzenden, vertritt ihn im
        Falle seiner Verhinderung, auch nach außen (Vertretungsvollmacht). Der
        Verhinderungsfall muss nach außen nicht nachgewiesen werden und gilt nur
        im Innenverhältnis.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus
    c) dem Kassenwart,
    d) dem Schriftführer,
    e) dem Beisitzer.
    c) Der Kassenwart führt alle Geschäfte des Vereins.
    d) Der Schriftführer erledigt die Korrespondenz und protokolliert die
        Mitgliederversammlungen sowie die Vorstandssitzungen. Die Protokolle sind
        vom ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
    e) Der Beisitzer unterstützt bei Bedarf die Vorstandsarbeit.
3. Der Ehrenrat,
    dessen Mitglieder nicht dem Vorstand angehören dürfen, schlichtet bei Streitigkeiten und
    Beschwerden über einen Vereinsausschluss eines Mitgliedes.
4. Scheidet der erste Vorsitzende im Sinne des § 26 BGB während der Wahlperiode aus, so
    vertritt der zweite Vorsitzende den ersten Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren
    Vorstandsmitglied bis spätestens zur nächsten Mitgliederversammlung.
    Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand, dem erweiterten Vorstand oder dem Ehrenrat
    während der Wahlperiode aus, so benennt der erste Vorsitzende ein Vereinsmitglied, das die
    Geschäfte/Aufgaben kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrzunehmen
    hat.
5. Der Vorstand, der erweiterte Vorstand sowie der Ehrenrat werden für zwei Jahre gewählt,
    a) in den Jahren mit gerader Endzahl:
        - erster Vorsitzender.
        - Kassenwart.
        - Beisitzer.
    b) in den Jahren mit ungerader Endzahl:
        - zweiter Vorsitzender.
        - Schriftführer.
        - Mitglieder des Ehrenrates (3).
6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.


§ 11 Mitgliederversammlung


1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr vom Vorstand einberufen, zu
    der die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens acht (8)
    Wochen schriftlich einzuladen sind. Die Einladung geht an die zuletzt bekannte Adresse.
    Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Tag der
    Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand zu stellen. Über Anträge auf Ergänzung der
    Tagesordnung, die erst mit Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
    Mitgliederversammlung. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
    Auf Beschluss der Mitgliederversammlung findet geheime Abstimmung statt.
2. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Sparten.
    b) Entgegennahme des Rechnungsberichtes des Kassenwartes.
    c) Entlastung des Vorstandes.
    d) Wahl des Vorstandes.
    e) jede Änderung der Satzung.
     f) Entscheidung über eingereichte Anträge.
    g) Auflösung des Vereins.
3. Eine Satzungsänderung ist durch eine 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
    Mitglieder (inkl. der Stimmenübertragungen) möglich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins
    ist Einstimmigkeit aller erschienenen Vereinsmitglieder (inkl. der Stimmenübertragungen)
    erforderlich. Die Änderung ist den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
    bekannt zu geben.
4. Der Vorstand hat das Recht, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Er
    hat dies zu tun, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des
    Grundes die Einberufung beantragt. Die Versammlung hat spätestens 80 Tage nach Eingang
    des Antrages stattzufinden.
5. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche)
    Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung kann folgende Regelungen beschließen:
    a) die Vereinsordnung.
    b) die Geschäftsordnung.
    c) die Basisregulation für historische Nachstellung (Authentizität).
    d) die Beitragsordnung.
    e) die Sicherheitsregulation.
Beschlossene Regelungen können nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden.


§ 12 Sparten


1. Der Vorstand bildet nach Maßgabe einer Mitgliederversammlung Abteilungen und
    unterstellt diese einem Spartenleiter. Sparten können vom Vorstand ermächtigt werden, zur
    ordnungsgemäßen Erledigung ihrer Aufgaben Sonderkassen durch eigene Kassenwarte zu
    führen. Diese verwalteten Gelder sind Vereinsvermögen und unterstehen der Aufsicht des
    Kassenwartes.
2. Der Verein unterstützt nach Möglichkeit personell und finanziell eine historische
    Sanitätsgruppe, die aus ausgebildeten Fachkräften besteht.


§ 13 Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 14 Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Es erfolgt keine Ausschüttung des Vereinsvermögens an die Mitglieder.
Das nach der Auflösung verbleibende Vereinsvermögen wird an die Organisation 'SOS -
Kinderdorf' überwiesen.


§ 15 Inkrafttreten


Diese Satzung ersetzt die bisherige Satzung des Vereins und tritt am 16. November 2002 in
Kraft

 

 

 

 

 

  

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